Für die Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 67 Abs 4 ASVG macht es keinen Unterschied aus, ob dieser den Betrieb in Auswirkung eines Rechtsgeschäftes oder auf originäre Art - etwa im Wege der Versteigerung - erworben hat (Hinweis E 1.10.1958, 2440/57, VwSlg 4763 A/1958).Für die Haftung des Betriebsnachfolgers nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG macht es keinen Unterschied aus, ob dieser den Betrieb in Auswirkung eines Rechtsgeschäftes oder auf originäre Art - etwa im Wege der Versteigerung - erworben hat (Hinweis E 1.10.1958, 2440/57, VwSlg 4763 A/1958).