§ 54 Abs 2 ASVG enthält eine Sonderreglung gegenüber der Vorschrift des § 54 Abs 1 ASVG und ermöglicht eine Vereinfachung bereits des Bemessungsverfahrens, nicht erst als Einbehebungsverfahrens.Paragraph 54, Absatz 2, ASVG enthält eine Sonderreglung gegenüber der Vorschrift des Paragraph 54, Absatz eins, ASVG und ermöglicht eine Vereinfachung bereits des Bemessungsverfahrens, nicht erst als Einbehebungsverfahrens.