Hat die Partei unter Hinweis auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse selbst ein Ansuchen gestellt, den Übergenuß in Raten bestimmter Höhe zurückzahlen zu können, so ist es, auch wenn dieses Ansuchen später zurückgezogen wurde, nicht unschlüssig anzunehmen, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend berücksichtigt sind, wenn der monatliche Aufrechnungsbetrag in der vorgeschlagenen Höhe festgesetzt wird.