Eine rechtsunwirksame Vereinbarung iSd § 539 ASVG stellt ein gerichtlicher Vergleich dann dar, wenn eine in diesem vereinbarte Leistung anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses seitens des beklagten Dienstgebers an den klagenden Dienstnehmer nur deshalb als Abgangsentschädigung (§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG) bezeichnet wird, damit der Dienstgeber nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Vergleichsbeitrag verpflichtet sein soll.Eine rechtsunwirksame Vereinbarung iSd Paragraph 539, ASVG stellt ein gerichtlicher Vergleich dann dar, wenn eine in diesem vereinbarte Leistung anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses seitens des beklagten Dienstgebers an den klagenden Dienstnehmer nur deshalb als Abgangsentschädigung (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG) bezeichnet wird, damit der Dienstgeber nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Vergleichsbeitrag verpflichtet sein soll.