Die Errichtung von Garagen in einem bestehenden Wohnhaus, wie sie im Falle der Erteilung der Baubewilligung für ein Wohnhaus gem § 36 des Wiener Garagengesetzes Pflicht gewesen wäre, kann, sofern nicht besondere Voraussetzungen, gegeben sind, nicht nach § 6 des Wiener Garagengesetzes unzulässig sein.Die Errichtung von Garagen in einem bestehenden Wohnhaus, wie sie im Falle der Erteilung der Baubewilligung für ein Wohnhaus gem Paragraph 36, des Wiener Garagengesetzes Pflicht gewesen wäre, kann, sofern nicht besondere Voraussetzungen, gegeben sind, nicht nach Paragraph 6, des Wiener Garagengesetzes unzulässig sein.