Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
1964/59
Entscheidungsdatum
30.03.1960
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm
EStG 1953 §10 Abs1 Z5;
Rechtssatz
Solange die Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen eine taugliche Grundlage für die Gewinnermittlung bzw Verlustermittlung bilden, können auch Änderungen durch eine Betriebsprüfung, die der Steuerpflichtige mit Rechtsmittelverzicht anerkannt hat, sein Recht auf Geltendmachung des Verlustabzuges wegen nichtordnungsmäßiger Buchführung in den Folgejahren nicht beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959001964.X02
Dokumentnummer
JWR_1959001964_19600330X02