Verwaltungsgerichtshof
30.03.1960
1964/59
Solange die Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen eine taugliche Grundlage für die Gewinnermittlung bzw Verlustermittlung bilden, können auch Änderungen durch eine Betriebsprüfung, die der Steuerpflichtige mit Rechtsmittelverzicht anerkannt hat, sein Recht auf Geltendmachung des Verlustabzuges wegen nichtordnungsmäßiger Buchführung in den Folgejahren nicht beseitigen.