Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1960

Geschäftszahl

1964/59

Rechtssatz

Solange die Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen eine taugliche Grundlage für die Gewinnermittlung bzw Verlustermittlung bilden, können auch Änderungen durch eine Betriebsprüfung, die der Steuerpflichtige mit Rechtsmittelverzicht anerkannt hat, sein Recht auf Geltendmachung des Verlustabzuges wegen nichtordnungsmäßiger Buchführung in den Folgejahren nicht beseitigen.