Beantragt eine Partei in einer Stellungnahme nach § 45 Abs. 3 AVG weitere Ermittlungen und stellt im Zusammenhang damit die Vorlage zusätzlicher Beweismittel in Aussicht, so kann es geboten sein, die Partei davon zu verständigen, daß die Behörde die weiteren Ermittlungen nicht veranlassen will, weil die Partei nur durch eine solche Verständigung in die Lage versetzt wird, der Behörde das von ihr angekündigte Beweismittel noch rechtzeitig zu unterbreiten.Beantragt eine Partei in einer Stellungnahme nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG weitere Ermittlungen und stellt im Zusammenhang damit die Vorlage zusätzlicher Beweismittel in Aussicht, so kann es geboten sein, die Partei davon zu verständigen, daß die Behörde die weiteren Ermittlungen nicht veranlassen will, weil die Partei nur durch eine solche Verständigung in die Lage versetzt wird, der Behörde das von ihr angekündigte Beweismittel noch rechtzeitig zu unterbreiten.