Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
1675/75
Entscheidungsdatum
06.07.1976
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0313/58 E 9. Februar 1959 RS 1
Stammrechtssatz
Ein gleichartiges Verhalten gegen ein behördliches Organ innerhalb einer fortgesetzten Amtshandlung, mag sie auch verschiedene Anlässe betreffen (hier Übertretung der StPolO und des Art VIII Abs 1 lit b EGVG) ist grundsätzlich als Einheit zu werten. Einer neuerlichen Abmahnung im Zuge der weiteren Amtshandlung bedarf es daher nicht.Ein gleichartiges Verhalten gegen ein behördliches Organ innerhalb einer fortgesetzten Amtshandlung, mag sie auch verschiedene Anlässe betreffen (hier Übertretung der StPolO und des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG) ist grundsätzlich als Einheit zu werten. Einer neuerlichen Abmahnung im Zuge der weiteren Amtshandlung bedarf es daher nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001675.X03
Im RIS seit
27.02.2003
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2009
Dokumentnummer
JWR_1975001675_19760706X03