Das BVwG vertritt in seiner Entscheidung die Ansicht, dass die Beschwerdeführer nach Bagdad oder - als innerstaatliche Fluchtalternative - nach Al Fallujah zurückkehren könnten. Dabei lässt es allerdings die sunnitisch-arabische Identität der beiden (im Einreisezeitpunkt miteinander verheirateten) Beschwerdeführer sowie die Umstände unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin aus einem Gebiet stammt, das zuvor vom IS besetzt war, und beide Beschwerdeführer in diesem Gebiet gelebt haben.
Zudem geht das BVwG davon aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine alleinstehende Frau handelt, weil sie die von ihr erhobene Scheidungsklage zurückgezogen habe, ohne sich mit den Umständen auseinanderzusetzen, dass die Beschwerdeführer - von diesen übereinstimmend mehrfach vorgebracht und durch Einsicht in das Zentrale Melderegister nachvollziehbar - getrennt leben und - auf konkrete Frage behauptet und durch Vorlage einer "Islamische[n] Scheidungsurkunde" belegt - nach islamischem Recht geschieden sind.