Das Vorbringen des Antrages lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit (der Wortfolge "von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt" in §1 Abs4 zweiter Satz Vbg WettenG) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem Landesgesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er für den Fall der Ermöglichung der Wetttätigkeit über ein elektronisches Medium jenen Ort als Betriebsstätte definiert, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt. Nach der stRsp des VfGH schließt das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber zueinander aus.