Durch die angefochtenen Verordnungen werden die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohnhausanlagen auf "in unmittelbarer Nachbarschaft" liegenden Grundstücken geschaffen, durch die möglicherweise in die Rechtssphäre der Antragstellerin als Nachbarin eingegriffen werden könnte. Zu einem unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtssphäre kommt es grundsätzlich aber erst durch die Erteilung der Baubewilligung (vgl §26 Abs1 Z1 iVm Abs4 Stmk BauG, wonach dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Überprüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan zukommt, soweit damit ein Immissionsschutz - auch im Hinblick auf von einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage ausgehende Emissionen im Falle einer "heranrückenden Wohnbebauung" - verbunden ist), nicht jedoch bereits durch die hier angefochtenen Verordnungen.Durch die angefochtenen Verordnungen werden die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohnhausanlagen auf "in unmittelbarer Nachbarschaft" liegenden Grundstücken geschaffen, durch die möglicherweise in die Rechtssphäre der Antragstellerin als Nachbarin eingegriffen werden könnte. Zu einem unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtssphäre kommt es grundsätzlich aber erst durch die Erteilung der Baubewilligung vergleiche §26 Abs1 Z1 in Verbindung mit Abs4 Stmk BauG, wonach dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Überprüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan zukommt, soweit damit ein Immissionsschutz - auch im Hinblick auf von einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage ausgehende Emissionen im Falle einer "heranrückenden Wohnbebauung" - verbunden ist), nicht jedoch bereits durch die hier angefochtenen Verordnungen.
Über das von der Antragstellerin bekämpfte und auf einem Nachbargrundstück geplante Bauvorhaben wird laut Antragsvorbringen bereits ein Bauverfahren geführt. Gegen die in diesem Bauverfahren präjudiziellen Verordnungen stünde der Antragstellerin die Möglichkeit offen, ihre Bedenken im Rahmen einer Bescheidbeschwerde gemäß Art144 B-VG an den VfGH heranzutragen.
An der Zumutbarkeit, diesen Weg zu beschreiten, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Antragstellerin - wie sie meint - mit einer Vielzahl von Bauvorhaben konfrontiert sein wird.