Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für V50/2016 ua

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

V50/2016 ua

Entscheidungsdatum

24.02.2017

Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Stmk BauG §26
Flächenwidmungsplan 3.0 der Landeshauptstadt Graz idF der 22. Fassung
Bebauungsplan 14.11.0 und 14.13.0 "Reininghausstraße - Alte Poststraße - Alt Reiningshaus"
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes mangels unmittelbarer Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft als Nachbarin bzw wegen Zumutbarkeit der Geltendmachung der Bedenken betr eine heranrückende Wohnbebauung im Bauverfahren

Rechtssatz

Durch die angefochtenen Verordnungen werden die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohnhausanlagen auf "in unmittelbarer Nachbarschaft" liegenden Grundstücken geschaffen, durch die möglicherweise in die Rechtssphäre der Antragstellerin als Nachbarin eingegriffen werden könnte. Zu einem unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtssphäre kommt es grundsätzlich aber erst durch die Erteilung der Baubewilligung vergleiche §26 Abs1 Z1 in Verbindung mit Abs4 Stmk BauG, wonach dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Überprüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan zukommt, soweit damit ein Immissionsschutz - auch im Hinblick auf von einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage ausgehende Emissionen im Falle einer "heranrückenden Wohnbebauung" - verbunden ist), nicht jedoch bereits durch die hier angefochtenen Verordnungen.

Über das von der Antragstellerin bekämpfte und auf einem Nachbargrundstück geplante Bauvorhaben wird laut Antragsvorbringen bereits ein Bauverfahren geführt. Gegen die in diesem Bauverfahren präjudiziellen Verordnungen stünde der Antragstellerin die Möglichkeit offen, ihre Bedenken im Rahmen einer Bescheidbeschwerde gemäß Art144 B-VG an den VfGH heranzutragen.

An der Zumutbarkeit, diesen Weg zu beschreiten, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Antragstellerin - wie sie meint - mit einer Vielzahl von Bauvorhaben konfrontiert sein wird.

Entscheidungstexte

  • V50/2016 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2017 V50/2016 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V50.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Dokumentnummer

JFR_20170224_16V00050_01