Die Verordnung ist ein (überörtliches) Entwicklungsprogramm iSd §11 Stmk RaumOG 2010, und zwar ein Sachprogramm iSd §11 Abs4 Z2 leg cit mit dem Ziel, die Zulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagen in der Steiermark unter raumordnungspolitischen Gesichtspunkten zu regeln. Zu diesem Zweck werden in §3 der Verordnung Ausschlusszonen, Vorrangzonen und Eignungszonen definiert.
Wie das normative System der Verordnung vor dem Hintergrund der Erläuterungen zeigt, bedeutet die Festlegung einer Eignungszone keineswegs, dass in einer solchen die Errichtung von Windkraftanlagen jedenfalls zulässig ist, auch nicht unter den Gesichtspunkten des Natur-, Landschafts- und sonstigen Umweltschutzes.
Bei der Festlegung von Eignungszonen handelt es sich um Normen, mit denen Gemeinden ermächtigt werden, im Rahmen ihrer Flächenwidmung eine Sonderwidmung für Windkraftanlagen vorzusehen, allerdings nur im Einklang mit allen sonst für derartige Widmungen geltenden Vorschriften, einschließlich der Berücksichtigung der im Antrag genannten Schutzinteressen. Diese sind von der Gemeinde im Rahmen der Flächenwidmung verbindlich zu beurteilen.
Die vom Landesgericht Graz bekämpften Rechtsvorschriften wenden sich ausschließlich an die Gemeinden und legen nähere Vorschriften für die inhaltliche Gestaltung der Flächenwidmungspläne der Gemeinden fest. Die einzigen Adressaten dieser Verordnung sind daher die Gemeinden, Rechte und Pflichten Dritter werden dadurch weder direkt noch indirekt begründet.
Die bloße Tatsache, dass die Steiermärkische Landesregierung diese Verordnung erlassen hat, begründet nicht ihre Anwendbarkeit im Amtshaftungsverfahren.