Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für U528/2013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

U528/2013

Entscheidungsdatum

07.10.2015

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags infolge grober Verkennung der Rechtslage aufgrund Unterlassung erforderlicher Ermittlungen hinsichtlich der Verfolgung eines irakischen Generals bzw Dolmetschers aus politischen Gründen

Rechtssatz

Nach den Feststellungen des AsylGH war der Beschwerdeführer als Pilot bzw zuletzt Offizier im Range eines Generals bei der irakischen Luftwaffe und anschließend als Dolmetscher für die US-Streitkräfte (insoweit also auch als "Kollaborateur") tätig, er gehörte daher in zweifacher Hinsicht auch zufolge der der Entscheidung zugrunde liegenden Länderberichte besonders verfolgungsgefährdeten Gruppen an, wobei auch dann, wenn die Verfolgung von oppositionellen Gruppen und paramilitärischen Verbänden ausgeht, die Staatsmacht nach diesen Feststellungen nicht in der Lage ist, die Sicherheit der verfolgten Personen zu gewährleisten. Mag auch der - vom Beschwerdeführer behauptete und vom AsylGH nicht in Zweifel gezogene - Vorfall des auf die beschriebene Weise erfolgten Eindringens von vier Männern in sein Haus isoliert betrachtet nicht zwingend "verfolgungsrelevant" sein, so ist er aber doch geeignet, die Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde aus politischen Gründen verfolgt, ohne auf die Hilfe der Staatsmacht zählen zu können, im Sinne eines realen Risikos als begründet erscheinen zu lassen.

Soweit der AsylGH das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auch unter dem Aspekt der Verfolgung aus politischen Gründen beurteilte und demgemäß die in diesem Zusammenhang erforderlichen Ermittlungen unterlassen hat, ist ihm eine grobe Verkennung der Rechtslage vorzuwerfen.

Entscheidungstexte

  • U528/2013
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.10.2015 U528/2013

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:U528.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015

Dokumentnummer

JFR_20151007_13U00528_01