Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für B207/78

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

8622

Geschäftszahl

B207/78

Entscheidungsdatum

28.09.1979

Index

Keine Angabe

Norm

Keine Angabe

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Das EStG 1972 unterscheidet zwischen Beiträgen zur Pflichtversicherung und Pflichtbeiträgen (zu Versorgungseinrichtungen mit Teilnahmepflicht) einerseits und zu freiwilligen Versicherungen andererseits. Es ist daher keineswegs denkunmöglich, Beiträge zu einer freiwilligen Höherversicherung, zu denen der Versicherte eben gerade nicht verpflichtet ist, ungeachtet ihrer öffentlichrechtlichen Grundlage und des einheitlichen sozialversicherungsrechtlichen Erfolges (und seiner einkommensteuerrechtlichen Behandlung) als solche zu einer "freiwilligen" Versicherung i. S. des Paragraph 18, Absatz eins, einzuordnen. Die von der Behörde gewählte Auslegung des Gesetzes unterstellt diesem auch keinen gleichheitswidrigen Inhalt. Wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat, ist es nicht unsachlich, wenn die auf Grund eines Aktes freier Entschließung zu leistenden Beiträge einkommensteuerrechtlich anders berücksichtigt werden als Beiträge auf Grund gesetzlichen Zwanges (Slg. 5336 aus 1966,, 6233 aus 1970,, 6874 aus 1972,, 6906 aus 1972,) . Während nämlich diese Aufwendungen durch die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ohne Rücksicht auf die Interessen des einzelnen Betroffenen unentrinnbar entstehen, sind jene erst das Ergebnis einer Abwägung von Vorteilen und Nachteilen im Hinblick auf die spätere Versorgung und stehen mit der Erwerbstätigkeit daher nur in losem Zusammenhang. Gerade das ist aber unter dem Gesichtspunkt der in Rede stehenden Einordnung von Bedeutung. Von dieser Auffassung abzugehen, bietet das Beschwerdevorbringen keinen Anlaß.

Die vom Bf. hervorgehobenen Gemeinsamkeiten zwischen Pflichtbeiträgen und der freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ändern an den vorhandenen und sachlich bedeutsamen Unterschieden nichts.

Entscheidungstexte

  • B207/78
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 28.09.1979 B207/78

Schlagworte

Einkommensteuer Gleichheitsrecht Gesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1979:B207.1979

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19790928_78B00207_01