Verfassungsgerichtshof
28.09.1979
B207/78
8622
Das EStG 1972 unterscheidet zwischen Beiträgen zur Pflichtversicherung und Pflichtbeiträgen (zu Versorgungseinrichtungen mit Teilnahmepflicht) einerseits und zu freiwilligen Versicherungen andererseits. Es ist daher keineswegs denkunmöglich, Beiträge zu einer freiwilligen Höherversicherung, zu denen der Versicherte eben gerade nicht verpflichtet ist, ungeachtet ihrer öffentlichrechtlichen Grundlage und des einheitlichen sozialversicherungsrechtlichen Erfolges (und seiner einkommensteuerrechtlichen Behandlung) als solche zu einer "freiwilligen" Versicherung i. S. des Paragraph 18, Absatz eins, einzuordnen. Die von der Behörde gewählte Auslegung des Gesetzes unterstellt diesem auch keinen gleichheitswidrigen Inhalt. Wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat, ist es nicht unsachlich, wenn die auf Grund eines Aktes freier Entschließung zu leistenden Beiträge einkommensteuerrechtlich anders berücksichtigt werden als Beiträge auf Grund gesetzlichen Zwanges (Slg. 5336/1966, 6233/1970, 6874/1972, 6906/1972) . Während nämlich diese Aufwendungen durch die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ohne Rücksicht auf die Interessen des einzelnen Betroffenen unentrinnbar entstehen, sind jene erst das Ergebnis einer Abwägung von Vorteilen und Nachteilen im Hinblick auf die spätere Versorgung und stehen mit der Erwerbstätigkeit daher nur in losem Zusammenhang. Gerade das ist aber unter dem Gesichtspunkt der in Rede stehenden Einordnung von Bedeutung. Von dieser Auffassung abzugehen, bietet das Beschwerdevorbringen keinen Anlaß.
Die vom Bf. hervorgehobenen Gemeinsamkeiten zwischen Pflichtbeiträgen und der freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ändern an den vorhandenen und sachlich bedeutsamen Unterschieden nichts.
ECLI:AT:VFGH:1979:B207.1979