Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für B151/76

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

8105

Geschäftszahl

B151/76

Entscheidungsdatum

29.06.1977

Index

Keine Angabe

Norm

Umsatzsteuergesetz 1972 §4, UStG 1972 §4
Umsatzsteuergesetz 1972 §12, UStG 1972 §12
Umsatzsteuergesetz 1972 §16, UStG 1972 §16
Umsatzsteuergesetz 1972 §16, UStG 1972 §16 Abs3
  1. UStG 1972 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1981 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  3. UStG 1972 § 4 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  4. UStG 1972 § 4 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  5. UStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  6. UStG 1972 § 4 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975
  1. UStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1973 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  1. UStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1973 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen Paragraph 16, Absatz 3, UStG 1972. Paragraph 12, UStG gestattet dem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer den Abzug der Vorsteuer, die in Rechnungen anderer Unternehmer an ihn gesondert ausgewiesen ist. Paragraph 16, UStG paßt die Steuerpflicht des Lieferanten und den Vorsteuerabzug des Empfängers an eine allfällige Änderung der Bemessungsgrundlage derart an, daß Erhöhungen zu höherer Steuerpflicht und höherem Vorsteuerabzug führen und eine Minderung die Herabsetzung von Steuer und Vorsteuerabzug zur Folge hat. Bemessungsgrundlage ist aber nach Paragraph 4, UStG das Entgelt. Wenn nun Absatz 3, den Fall der Uneinbringlichkeit des Entgelts für die Dauer dieses Zustandes der Änderung gleichstellt, den Lieferanten also im Maße der Uneinbringlichkeit von der Steuerpflicht befreit, und dafür dem Empfänger den Abzug dieser Summe von seiner eigenen Steuerschuld verwehrt, so heißt dies, daß der Vormann nur jenes Entgelt zu versteuern hat, das ihm tatsächlich zugeflossen ist, und auch der Nachmann Vorsteuer nur in diesem Umfang abziehen darf. Damit führt aber Paragraph 16, Absatz 3, UStG in der ihm von der bel. Beh. gegebenen Auslegung die gleiche Behandlung gleicher Fälle gerade erst herbei. Zu der vom Bf. behaupteten Doppelbelastung des insolventen Unternehmers führt jedenfalls der angefochtene Bescheid nicht. Der möglicherweise nur vorübergehenden Natur der Uneinbringlichkeit trägt das Gesetz nach beiden Richtungen voll Rechnung, denn in dem Maße, in dem das Entgelt nachträglich vereinnahmt wird, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen (Absatz 3, Satz 2) . Die Konkurrenz zwischen der Forderung des Lieferanten und der Steuerschuld erweckt also bloß den Anschein einer Verdoppelung der Last. Bezahlen muß der Steuerschuldner - wie die bel. Beh. zutreffend ausführt - letztlich nur einmal. Auf die Frage, ob eine Erhöhung der Belastung unsachlich wäre, ist daher gar nicht einzugehen.

Keine denkunmögliche Anwendung dieser Gesetzesstelle. Der Umstand, daß Paragraph 16, Absatz 3, UStG für den Fall der Uneinbringlichkeit ausdrücklich die sinngemäße Anwendung der für eine Änderung zur Bemessungsgrundlage geltenden Vorschriften anordnet, verbietet geradezu die Auslegung, es sei darunter die rechtliche Unmöglichkeit der Eintreibung zu verstehen. Denn eine rechtliche Unmöglichkeit - wie etwa der Nachlaß des Entgelts, auf den der Bf. beispielhaft verweist - wäre eine gewöhnliche Änderung der Bemessungsgrundlage, für deren Erfassung es des Absatz 3, nicht bedurft hätte. Ob es vertretbar ist, die Forderung schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit als uneinbringlich anzusehen vergleiche Eichinger, Umsatzsteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren, SWK 1976/11 A römisch zwei, S. 51 ff.) , kann dahingestellt bleiben. Im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist diese Annahme nach den Erfahrungen des täglichen Lebens jedenfalls nicht denkunmöglich.

Entscheidungstexte

  • B151/76
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 29.06.1977 B151/76

Schlagworte

Umsatzsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1977:B151.1977

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19770629_76B00151_01