Keine willkürliche Verweigerung der Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens.
Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, daß im Zweifelsfalle den Anträgen einer Partei, die sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein Inhalt beigemessen werden darf, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt; wenn der Partei durch eine solche Deutung eine Sachentscheidung verweigert wird, wird sie ihrem gesetzlichen Richter entzogen (vgl. Slg. 3438/1958, 3517/1959, 6156/1970 und 7684/1975) . Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Die bel. Beh. hat nicht etwa den Antrag des Bf. auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen und dadurch eine Sachentscheidung verweigert, sondern sie hat über diesen Antrag meritorisch entschieden und diesen abgewiesen.Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, daß im Zweifelsfalle den Anträgen einer Partei, die sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein Inhalt beigemessen werden darf, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt; wenn der Partei durch eine solche Deutung eine Sachentscheidung verweigert wird, wird sie ihrem gesetzlichen Richter entzogen vergleiche Slg. 3438 aus 1958,, 3517 aus 1959,, 6156 aus 1970, und 7684 aus 1975,) . Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Die bel. Beh. hat nicht etwa den Antrag des Bf. auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen und dadurch eine Sachentscheidung verweigert, sondern sie hat über diesen Antrag meritorisch entschieden und diesen abgewiesen.