Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für B228/74

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

7445

Geschäftszahl

B228/74

Entscheidungsdatum

12.12.1974

Index

Keine Angabe

Norm

Abk SozSi BRD Art32 Abs4
Abk SozSi I Art32 Abs4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 §4, FamLAG 1967 §4
  1. FLAG § 4 heute
  2. FLAG § 4 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 226/2022
  3. FLAG § 4 gültig von 01.05.1996 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  4. FLAG § 4 gültig von 31.12.1988 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 733/1988

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Bei staatsvertraglichen Regelungen, die der Abgrenzung von gleichartigen Leistungsansprüchen, die gegen jeden der Vertragsstaaten erhoben werden können, und der Vermeidung von Doppelleistungen dienen, ist es unvermeidlich, daß auf die Rechtslage der Vertragsstaaten Bezug genommen wird. Im Artikel 32, Absatz 4, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit, Bundesgesetzblatt 382 aus 1969,, geschieht dies in der Weise, daß bezüglich der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen auch die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates und für die Gewährung der Familienbeihilfe ausschließlich die Rechtsvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes, also gegebenenfalls jene des anderen Vertragsstaates für maßgebend erklärt werden. Die vom Bf. vertretene Ansicht, daß Artikel 32, Absatz 4, des Abkommens mangels Kundmachung der maßgebenden ausländischen Rechtsvorschriften im österreichischen Bundesgesetzblatt verfassungswidrig sei, unterstellt nun, daß im Fall einer solchen Bezugnahme auf ausländische Rechtsvorschriften diese vom Standpunkt der österreichischen Verfassungsrechtsordnung mit demselben Maßstab gemessen werden müssen, die für österreichische Rechtsvorschriften gelten. Dies trifft aber nicht zu, weil die ausländischen Rechtsvorschriften in der Regelung des Artikel 32, Absatz 4, des Abkommens nur die Bedeutung eines Sachverhaltselementes haben.

Wenn die Kundmachung der entsprechenden Rechtsvorschriften in dem Staat, mit dem Österreich die staatsvertragliche Regelung vereinbart hat, in einer Weise erfolgt, die dem allgemeinen Erfordernis einer gehörigen Kundmachung entspricht, ist dagegen keinesfalls etwas einzuwenden. Dies trifft hier zu, weil das Bundeskindergeldgesetz im deutschen Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist Bundesgesetzblatt 1964, Teil römisch eins, S. 265 ff.) .

Auch sonst keine Bedenken gegen Artikel 32, Absatz 4, dieses Abkommens. Es ist offenkundig, daß die Lebensverhältnisse in jedem Staat unterschiedlich sind und daß daher auch die Rechtsvorschriften über die Familienbeihilfe unterschiedlich gestaltet sind. Es ist nicht unsachlich, wenn in der staatsvertraglichen Regelung vereinbart wird, daß jener Staat die Familienbeihilfe nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zu gewähren hat, in dessen wirtschaftlichem Gefüge das Kind dadurch eingegliedert ist, daß es sich in diesem Staat gewöhnlich aufhält. Daran ändert auch die Regelung des Paragraph 4, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nichts. Danach haben Personen keinen Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Familienbeihilfe haben; österreichische Staatsbürger erhalten aber eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach dem Familienlastenausgleich ansonsten zu gewähren wäre. Auch diese Regelung ist nicht unsachlich. Die beiden Vorschriften regeln aber Verschiedenes. In Artikel 32, Absatz 4, des Abkommens wird geregelt, welcher der beiden Vertragsstaaten nach seinen Rechtsvorschriften ausschließlich Familienbeihilfe zu gewähren hat. Paragraph 4, FLAG 1967 betrifft aber den Fall, daß eine Person, die die österreichischen und die ausländischen Voraussetzungen für den Bezug einer Familienbeihilfe erfüllt, Anspruch auf eine österreichische Ausgleichszulage hat, wenn die ausländische Beihilfe geringer ist als die österreichische Familienbeihilfe.

Entscheidungstexte

  • B228/74
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 12.12.1974 B228/74

Schlagworte

Familienlastenausgleich Gleichheitsrecht Sicherheit Soziale Staatsverträge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1974:B228.1974

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19741212_74B00228_01

Entscheidungstext B228/74

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

7445

Geschäftszahl

B228/74

Entscheidungsdatum

12.12.1974

Index

Keine Angabe

Norm

Abk SozSi BRD Art32 Abs4
Abk SozSi I Art32 Abs4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 §4, FamLAG 1967 §4
  1. FLAG § 4 heute
  2. FLAG § 4 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 226/2022
  3. FLAG § 4 gültig von 01.05.1996 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  4. FLAG § 4 gültig von 31.12.1988 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 733/1988

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

Schlagworte

Familienlastenausgleich Gleichheitsrecht Sicherheit Soziale Staatsverträge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1974:B228.1974

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Dokumentnummer

JFT_19741212_74B00228_00