Nach dem letzten Satz des {Bundesabgabenordnung § 96, § 96 BAO} (Fassung des Art. I Z 8 BGBl. 134/1969) bedürfen Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Nach dem letzten Satz des {Bundesabgabenordnung Paragraph 96,, Paragraph 96, BAO} (Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, Bundesgesetzblatt 134 aus 1969,) bedürfen Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Denkmögliche Anwendung des § 33 TP 18 (Hypothekarverschreibung; Aufsandungserklärung) .Denkmögliche Anwendung des Paragraph 33, TP 18 (Hypothekarverschreibung; Aufsandungserklärung) .