Keine Bedenken gegen § 4 Abs. 1 Z 3 Grunderwerbsteuergesetz im Hinblick auf das Gleichheitsgebot (unter Hinweis auf Slg. 5477/1967) .Keine Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Grunderwerbsteuergesetz im Hinblick auf das Gleichheitsgebot (unter Hinweis auf Slg. 5477 aus 1967,) .
Denkmögliche Anwendung des § 4 Abs. 1 Z 3 GrEStG. Aus der Bodenwertabgabegesetznovelle BGBl. 4/1962 (und den Gesetzesmaterialien hiezu) ergibt sich nicht zwingend, daß der Gesetzgeber mit der Einfügung des Wortes "überwiegend" eine Einschränkung des Befreiungstatbestandes beabsichtigt hat, noch muß aus dem Umstand, daß in der GrEStGNov. 1962, BGBl. 225/1962, die von den Initianten vorgeschlagene Einfügung des Wortes "schließlich" vom Gesetzgeber nicht vorgenommen worden ist, geschlossen werden, damit sei eine Einschränkung des Befreiungstatbestandes nicht beabsichtigt worden. Selbst wenn der Bf. mit seinen Ausführungen recht hätte, kommt die von der bel. Beh. im Anschluß an die Rechtsprechung des VwGH vorgenommene Auslegung, wonach unter dem Begriff der "statutenmäßigen Aufgabe" die statutenmäßige Hauptaufgabe zu verstehen sei, auch unter Berücksichtigung der BodenwertabgabeGNov. und der GrEStGNov. 1962 nicht einer Gesetzlosigkeit gleich. Der VfGH sieht sich daher nicht veranlaßt, von seiner in den Erk. Slg. 6079/1969 und 6588/1971 (hier unter Anführung der Rechtsprechung des VwGH) vertretenen Rechtsauffassung abzugehen.Denkmögliche Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG. Aus der Bodenwertabgabegesetznovelle Bundesgesetzblatt 4 aus 1962, (und den Gesetzesmaterialien hiezu) ergibt sich nicht zwingend, daß der Gesetzgeber mit der Einfügung des Wortes "überwiegend" eine Einschränkung des Befreiungstatbestandes beabsichtigt hat, noch muß aus dem Umstand, daß in der GrEStGNov. 1962, Bundesgesetzblatt 225 aus 1962,, die von den Initianten vorgeschlagene Einfügung des Wortes "schließlich" vom Gesetzgeber nicht vorgenommen worden ist, geschlossen werden, damit sei eine Einschränkung des Befreiungstatbestandes nicht beabsichtigt worden. Selbst wenn der Bf. mit seinen Ausführungen recht hätte, kommt die von der bel. Beh. im Anschluß an die Rechtsprechung des VwGH vorgenommene Auslegung, wonach unter dem Begriff der "statutenmäßigen Aufgabe" die statutenmäßige Hauptaufgabe zu verstehen sei, auch unter Berücksichtigung der BodenwertabgabeGNov. und der GrEStGNov. 1962 nicht einer Gesetzlosigkeit gleich. Der VfGH sieht sich daher nicht veranlaßt, von seiner in den Erk. Slg. 6079 aus 1969, und 6588 aus 1971, (hier unter Anführung der Rechtsprechung des VwGH) vertretenen Rechtsauffassung abzugehen.