Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für B168/69

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

6168

Geschäftszahl

B168/69

Entscheidungsdatum

17.03.1970

Index

Keine Angabe

Norm

Staatsgrundgesetz Art5, StGG Art5

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Es ist nicht denkunmöglich, den Herstellungsaufwand in einen begrifflichen Gegensatz zum Erhaltungsaufwand zu stellen und unter Erhaltungsaufwand einen solchen Aufwand zu verstehen, der dazu dient, das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten vergleiche VwGH Slg. 2609 F/1962) . Es ist auch nicht denkunmöglich, unter Herstellungsaufwand auch einen Aufwand zu verstehen, der auf ein bestehendes Gebäude gemacht wird und über den laufenden Erhaltungsaufwand hinausgeht vergleiche Blümich, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl. 1952, S. 180) , der also dann vorliegt, wenn die Aufwendungen baulichen Maßnahmen dienen, durch die die Wesensart des Gebäudes geändert wird vergleiche das schon genannte Erk.) . Nach einer solchen Auslegung können Aufwendungen für Reparaturen des Daches, der sanitären Anlagen und der Elektroanlagen durchaus als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren sein. Damit ist aber noch keineswegs dargetan, daß ihre Behandlung als Anschaffungsaufwand oder Herstellungsaufwand in einen Fall, wie er der Beschwerde zugrundeliegt, denkunmöglich ist. Die Annahme, daß Instandsetzungskosten im Anschluß an den Erwerb eines Gebäudes dann als Herstellungsaufwand gelten, wenn durch die Aufwendungen eine Verbesserung gegenüber dem Zustand im Zeipunkt der Anschaffung erzielt worden sei, ist nicht denkunmöglich.

Mietrechte genießen den Schutz des Artikel 5, StGG, da nach der ständigen Judikatur des VfGH unter Eigentum i. S. dieser Verfassungsbestimmung jedes Privatrecht zu verstehen ist vergleiche Slg. 1547 aus 1947,, 1667 aus 1948,, 5499 aus 1967,) .

Entscheidungstexte

  • B168/69
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 17.03.1970 B168/69

Schlagworte

Einkommensteuer Eigentum Recht auf Unverletzlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1970:B168.1970

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19700317_69B00168_01