Verfassungsgerichtshof
17.03.1970
B168/69
6168
Es ist nicht denkunmöglich, den Herstellungsaufwand in einen begrifflichen Gegensatz zum Erhaltungsaufwand zu stellen und unter Erhaltungsaufwand einen solchen Aufwand zu verstehen, der dazu dient, das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten vergleiche VwGH Slg. 2609 F/1962) . Es ist auch nicht denkunmöglich, unter Herstellungsaufwand auch einen Aufwand zu verstehen, der auf ein bestehendes Gebäude gemacht wird und über den laufenden Erhaltungsaufwand hinausgeht vergleiche Blümich, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl. 1952, S. 180) , der also dann vorliegt, wenn die Aufwendungen baulichen Maßnahmen dienen, durch die die Wesensart des Gebäudes geändert wird vergleiche das schon genannte Erk.) . Nach einer solchen Auslegung können Aufwendungen für Reparaturen des Daches, der sanitären Anlagen und der Elektroanlagen durchaus als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren sein. Damit ist aber noch keineswegs dargetan, daß ihre Behandlung als Anschaffungsaufwand oder Herstellungsaufwand in einen Fall, wie er der Beschwerde zugrundeliegt, denkunmöglich ist. Die Annahme, daß Instandsetzungskosten im Anschluß an den Erwerb eines Gebäudes dann als Herstellungsaufwand gelten, wenn durch die Aufwendungen eine Verbesserung gegenüber dem Zustand im Zeipunkt der Anschaffung erzielt worden sei, ist nicht denkunmöglich.
Mietrechte genießen den Schutz des Artikel 5, StGG, da nach der ständigen Judikatur des VfGH unter Eigentum i. S. dieser Verfassungsbestimmung jedes Privatrecht zu verstehen ist vergleiche Slg. 1547 aus 1947,, 1667 aus 1948,, 5499 aus 1967,) .
ECLI:AT:VFGH:1970:B168.1970