Es gibt eine Vielfalt wirtschaftspolitischer und finanzpolitischer Erwägungen, die geeignet sind, die im § 17 Abs. 6 EStG 1953 liegende Differenzierung sachlich zu begründen. Es ist z. B. das Ziel, mit Hilfe der Regelung gewisse Spekulationen zu unterbinden, durchaus geeignet, die Sachlichkeit dieser Differenzierung darzutun.Es gibt eine Vielfalt wirtschaftspolitischer und finanzpolitischer Erwägungen, die geeignet sind, die im Paragraph 17, Absatz 6, EStG 1953 liegende Differenzierung sachlich zu begründen. Es ist z. B. das Ziel, mit Hilfe der Regelung gewisse Spekulationen zu unterbinden, durchaus geeignet, die Sachlichkeit dieser Differenzierung darzutun.
Dem Gesetzgeber kann also hier im Hinblick auf das Gleichheitsgebot offenkundig nicht entgegengetreten werden.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 17 Abs. 6 EStG 1953 sind weder im Hinblick auf das Gleichheitsgebot noch hinsichtlich anderer Verfassungsvorschriften entstanden.Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 6, EStG 1953 sind weder im Hinblick auf das Gleichheitsgebot noch hinsichtlich anderer Verfassungsvorschriften entstanden.
Es ist dem Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht verwehrt, innerhalb eines von ihm geschaffenen Ordnungssystems einzelne Tatbestände auf nicht systemgemäße Art zu regeln, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen. Die bloße Systemwidrigkeit einer Ausnahmebestimmung widerspricht nicht dem Gleichheitsprinzip. Es kommt darauf an, ob die in der Ausnahmeregelung liegende Differenzierung sachlich begründbar ist.
Wirtschaftspolitische und finanzpolitische Erwägungen sind geeignet, eine solche Differenzierung sachlich zu rechtfertigen. Der Gleichheitssatz erlaubt es - es sei denn, daß eine exzessive Regelung vorliegt - nicht, dem Gesetzgeber wegen der Wahl wirtschaftspolitischer oder finanzpolitischer Ziele entgegenzutreten.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Punkt 62 Abs. 3 DE-ESt. 1954?Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Punkt 62 Absatz 3, DE-ESt. 1954?