§ 33 Tarifpost 1 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, i. d. F. der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1958, BGBl. Nr. 137/1958, BGBl. Nr. 111/1960, BGBl. Nr. 106/1962 und BGBl. Nr. 115/1963, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Norm verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es ist nämlich sachlich nicht begründbar, die Adoption eines eigenen Kindes schlechter zu behandeln als die Adoption eines Kindes des Ehegatten.Paragraph 33, Tarifpost 1 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, i. d. F. der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1958,, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1960,, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1962, und Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1963,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Norm verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es ist nämlich sachlich nicht begründbar, die Adoption eines eigenen Kindes schlechter zu behandeln als die Adoption eines Kindes des Ehegatten.
1. Vorbemerkung: In den nachstehenden Ausführungen wird a) das aus einer früheren Ehe des anderen Ehegatten stammende Kind als "eheliches mitgebrachtes Kind" , b) das unehelich geborene Kind der Ehefrau als "unehelich geborenes mitgebrachtes Kind" , c) das unehelich gezeugte Kind des Ehemannes als "unehelich gezeugtes mitgebrachtes Kind" bezeichnet.
2. Die Beziehung zwischen Stiefeltern und Stiefkindern wird in Lehre und Rechtsprechung als Schwägerschaft gewertet. Die Schwägerschaft wird durch die Tatbestände einer Ehe und einer Verwandtschaft begründet. Sie ist das Verhältnis zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten.
3. Die Verwandtschaft des ehelichen mitgebrachten Kindes zu dem einen Eheteil ist unbestritten, das Stiefverhältnis dieses Kindes zum anderen Eheteil ist allgemein bekannt.
4. Die österreichische Rechtsordnung macht zwischen Blutsverwandtschaft und "rechtlicher Verwandtschaft" keinen Unterschied.
5. Die Blutsverwandtschaft des unehelich geborenen bzw. des unehelich gezeugten Kindes zu seiner Mutter bzw. zu seinem Vater ist eine unbestreitbare biologische Tatsache. Eine uneheliche Verwandtschaft vermittelt eine uneheliche Schwägerschaft.
6. Ein unehelich geborenes mitgebrachtes Kind ist das Stiefkind des Ehemannes der Mutter.
7. Das unehelich gezeugte mitgebrachte Kind steht zur Ehefrau des Vaters in einem Stiefverhältnis.
Die Sachlichkeit einer Norm hängt nicht von dem subjektiven Verhalten ihres Urhebers ab, sondern von ihrem objektiven Gehalt.