§ 35 Abgabenrechtsmittelgesetz enthält über die Teilnahme bestimmter Beisitzer nur eine "Soll" -Bestimmung. Gemäß § 35 AbgRG besteht kein subjektiver Rechtsanspruch der Partei auf eine bestimmte Zusammensetzung der Berufungskommission.Paragraph 35, Abgabenrechtsmittelgesetz enthält über die Teilnahme bestimmter Beisitzer nur eine "Soll" -Bestimmung. Gemäß Paragraph 35, AbgRG besteht kein subjektiver Rechtsanspruch der Partei auf eine bestimmte Zusammensetzung der Berufungskommission.
§ 18 EStG 1953; es ist denkmöglich, aus Aufbau und Organisation des Betriebes eines Laboratoriums für medizinische Untersuchungen zu schließen, daß es sich bei den Einkünften aus diesem Betrieb nicht mehr um Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern aus einem gewerblichen Unternehmen handelt.Paragraph 18, EStG 1953; es ist denkmöglich, aus Aufbau und Organisation des Betriebes eines Laboratoriums für medizinische Untersuchungen zu schließen, daß es sich bei den Einkünften aus diesem Betrieb nicht mehr um Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern aus einem gewerblichen Unternehmen handelt.
Die Änderung der Praxis einer Behörde kann für sich allein niemals den Gleichheitsgrundsatz verletzen. Kommt eine Behörde zur Überzeugung, daß ihre frühere Rechtsansicht nicht dem Gesetz entspricht, so ist sie verpflichtet, das Gesetz in der von ihr nun als richtig erkannten Bedeutung überall dort anzuwenden, wo sie noch nicht rechtskräftig entschieden hat.
Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist nicht Träger von Rechten und Pflichten, außer wenn durch Gesetz für einen bestimmten Fall eine Sonderregelung getroffen worden ist. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft ist daher in der Regel nicht gegeben.