Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für B73/61

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

4073

Geschäftszahl

B73/61

Entscheidungsdatum

18.11.1961

Index

Keine Angabe

Norm

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz §34, AVG §34
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz §34, AVG §34 Abs3
  1. AVG 1950 § 34 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 34 gültig von 01.01.1965 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. AVG 1950 § 34 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 34 gültig von 01.01.1965 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Die Ordnungsstrafe ist dazu bestimmt, Verletzungen des gebotenen Anstandes im Verkehr mit den Behörden zu ahnden. Nicht der Inhalt des Schreibens (behauptete Mißstände, die durch Amtswalter verursacht worden seien) , sondern die Form, in der das Vorbringen erfolgt, ist für den Tatbestand nach {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 34,, Paragraph 34, Absatz 3, AVG} maßgebend. Daß der in einer Eingabe enthaltene Vorwurf auch zu einem strafgerichtlichen Verfahren wegen Ehrenbeleidigung führen kann, wenn sich die betroffenen Amtsorgane persönlich in ihrer Ehre betroffen fühlen, ist richtig.

Das hindert aber nicht die Verhängung einer Ordnungsstrafe, die einen anderen Tatbestand betrifft.

Zuständige Behörde i. S. des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 34,, Paragraph 34, AVG} ist die Behörde selbst, an die eine Eingabe beleidigenden Inhaltes gerichtet ist. Der Umstand, daß die Behörde über Ordnungswidrigkeiten entscheidet, die in den an sie gerichteten Eingaben enthalten sind, ist kein Grund, der ihre Unzuständigkeit bewirkt. Der VfGH hat gegen das Gesetz, das diese Regelung enthält, keine Bedenken.

Entscheidungstexte

  • B73/61
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 18.11.1961 B73/61

Schlagworte

Verwaltungsverfahren Ordnungsstrafen Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1961:B73.1961

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19611118_61B00073_01