§ 3 des Krnt. Gemeindebedienstetengesetzes verweist wohl dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Entscheidungen in die Zuständigkeit des Gemeinderates und schließt damit die Zuständigkeit anderer Gemeindeorgane in solchen Angelegenheiten aus, doch werden dadurch die Bestimmungen der Krnt. Gemeindeordnung über die Gemeindeaufsicht und insbesondere über das Recht der Landesregierung, als Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, daß die Gemeinden ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen, nicht berührt.Paragraph 3, des Krnt. Gemeindebedienstetengesetzes verweist wohl dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Entscheidungen in die Zuständigkeit des Gemeinderates und schließt damit die Zuständigkeit anderer Gemeindeorgane in solchen Angelegenheiten aus, doch werden dadurch die Bestimmungen der Krnt. Gemeindeordnung über die Gemeindeaufsicht und insbesondere über das Recht der Landesregierung, als Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, daß die Gemeinden ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen, nicht berührt.
Es ist mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} durchaus vereinbar, daß die Gesetze - selbstverständlich unbeschadet der Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} - auch die Überprüfung und allfällige Aufhebung von Verordnungen der Unterbehörden durch die vorgesetzte Aufsichtsbehörde auf Begehren der Partei vorsehen.Es ist mit {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} durchaus vereinbar, daß die Gesetze - selbstverständlich unbeschadet der Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 139,, Artikel 139, B-VG} - auch die Überprüfung und allfällige Aufhebung von Verordnungen der Unterbehörden durch die vorgesetzte Aufsichtsbehörde auf Begehren der Partei vorsehen.