Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für B3/31

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

1396

Geschäftszahl

B3/31

Entscheidungsdatum

17.06.1931

Index

Keine Angabe

Norm

Verfassungsgerichtshofgesetz §15, VfGG 1930 §15 Abs1

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wertzuwachsabgabe Wien, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1928, (im besonderen keine Gleichartigkeit mit Bundesabgaben) .

Daß entgeltliche Übertragungen beweglicher Sachen nicht der Wertzuwachsabgabe unterliegen, verletzt in keiner Weise den Gleichheitsgrundsatz; denn bei der verschiedenen Behandlung beweglicher und unbeweglicher Sachen sind eben nicht subjektive, in der Person der Bundesbürger gelegene Unterschiede, sondern objektive Merkmale maßgebend.

Für den Bereich der Vollziehung kann der Gleichheitsgrundsatz nur so ausgelegt werden, daß bestehende Gesetze auf alle Bundesbürger gleich angewendet werden.

Unterschiede, die in der Person von Bundesbürgern gelegen sind, also subjektive Momente und Gesichtspunkte, sollen in der Gesetzgebung nicht berücksichtigt werden. Dagegen bezieht sich das Verbot der ungleichmäßigen Behandlung der Staatsbürger durch die Gesetzgebung nicht auf jene objektiven Momente, die in einer für alle Staatsbürger ohne Rücksicht auf ihre persönlichen Standesverhältnisse gleichmäßig wirkenden Weise als Maß für eine Differenzierung genommen werden.

Die formale Voraussetzung der Bezugnahme auf den Artikel des B-VG, auf Grund dessen der VfGH angerufen wird (Paragraph 15, Absatz eins, VerfGG 1930) , wird auch durch das Vorbringen, daß verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt worden seien, erfüllt.

Entscheidungstexte

  • B3/31
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 17.06.1931 B3/31

Schlagworte

Wertzuwachsabgabe Wien Gleichheitsrecht Bescheid Gesetz Abgaben Verfassungsgerichtshof Art. 144 B-VG Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1931:B3.1931

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19310617_31B00003_01

Entscheidungstext B3/31

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

1396

Geschäftszahl

B3/31

Entscheidungsdatum

17.06.1931

Index

Keine Angabe

Norm

Verfassungsgerichtshofgesetz §15, VfGG 1930 §15 Abs1

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

Schlagworte

Wertzuwachsabgabe Wien Gleichheitsrecht Bescheid Gesetz Abgaben Verfassungsgerichtshof Art. 144 B-VG Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1931:B3.1931

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Dokumentnummer

JFT_19310617_31B00003_00