Außenhandelsgesetz 1968; keine Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung des §13 zur Festlegung von Warenkontingenten iVm. §8 unter dem Gesichtspunkt des Art18 B-VG; keine Bedenken gegen die V BGBl. 62/1981, mit der bestimmte Warenkontingente festgesetzt werdenAußenhandelsgesetz 1968; keine Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung des §13 zur Festlegung von Warenkontingenten in Verbindung mit §8 unter dem Gesichtspunkt des Art18 B-VG; keine Bedenken gegen die römisch fünf Bundesgesetzblatt 62 aus 1981,, mit der bestimmte Warenkontingente festgesetzt werden