Rückerstattung der bezahlten Geldstrafe nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bereits erfolgt.
Siehe E v 02.07.09, B612/08 - Aufhebung des Bescheides im Anlassverfahren zu V5/09 vom selben Tag.
Vorliegen eines tauglichen Rückforderungsbegehrens, Zugang der Zahlungsaufforderung an die Bundespolizeidirektion relevant für den Eintritt der Verzugsfolgen, Ende der 14-tägigen Zahlungsfrist am 06.08.09, Zuspruch der Verzugszinsen daher ab 07.08.09.