Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
19288
Geschäftszahl
B938/09
Entscheidungsdatum
21.02.2011
Index
L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch
Zurückweisung des Antrags eines Amtsarztes der Stadt Wien auf
Feststellung der Unrechtmäßigkeit seiner Versetzung aufgrund der
zwischenzeitig erfolgten Versetzung in den Ruhestand
Rechtssatz
Denkmögliche Annahme des Erlöschens jedes dienstrechtlichen Interesses an der Beibehaltung seines vor der Versetzung innegehabten Dienstpostens und Aufgabenbereiches mit der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers.
Kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Versetzung. Allfällige besoldungsund/oder ruhebezugsrechtliche Auswirkungen der Versetzung (vorgebrachter Verlust einer ruhegenussfähigen, "pauschalierten Personalzulage") gegebenenfalls in einem eigenen gehalts- oder ruhebezugsrechtlichen Verfahren aufzurollen.
Zurückweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; Dienstrechtssenat der Stadt Wien Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG, Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall gesetzlich nicht vorgesehen (vgl §74a Abs3 Wr DienstO 1994).Zurückweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; Dienstrechtssenat der Stadt Wien Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG, Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall gesetzlich nicht vorgesehen vergleiche §74a Abs3 Wr DienstO 1994).
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Feststellungsbescheid,
VfGH / Abtretung, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B938.2009
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JFR_09889779_09B00938_01