Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für WI-5/12 - WI-6/12 WI-9/1...

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

19734

Geschäftszahl

WI-5/12 - WI-6/12; WI-9/12; WI-11/12; WI-15/12; WI-17/12; WI-23/12; WI-24/12; WI-28/12; WI-29/12; WI-30/12; WI-35/12

Entscheidungsdatum

01.03.2013

Index

50 GEWERBERECHT
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §68 Abs1, §70 Abs1
WirtschaftskammerG 1998 §88 Abs5
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 68 heute
  2. VfGG § 68 gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 68 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 68 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 68 gültig von 05.07.1953 bis 30.06.2008

Leitsatz

Stattgabe der Wahlanfechtung und Aufhebung der Urwahl in einen Fachgruppenausschuss der Wirtschaftskammer Wien infolge rechtswidriger Streichung einer Bewerberin vom Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin wegen Doppelkandidatur ohne Durchführung des für den Fall von Mehrfachkandidaturen vorgesehenen Verfahrens

Rechtssatz

Aufhebung der Urwahl in den Ausschuss der Fachgruppe 308A - Landesgremium Wien des Einzelhandels mit Mode und Freizeitartikeln der Wirtschaftskammer Wien vom 27.02. bis 02.03.2010 ab dem Zeitpunkt des Verstreichens der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen.

Zulässigkeit der Wahlanfechtung (siehe WI-4/12 vom selben Tag).

Gemäß §88 Abs5 WirtschaftskammerG 1998 (in der Folge: WKG) kann jeder Wahlwerber innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Die Erklärung muss bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages nach der Zustellung bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Wenn er sich nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.

Im vorliegenden Fall ist eine Aufforderung gemäß §88 Abs5 WKG an die auf zwei Wahlvorschlägen aufscheinende Bewerberin Gabriele B nicht ergangen; die Hauptwahlkommission hat vielmehr die Anfechtungswerberin mit Schreiben vom 16.01.10 über die Doppelkandidatur und die Mangelhaftigkeit ihres Wahlvorschlages in Kenntnis gesetzt. Die Bewerberin Gabriele B wurde in der Folge ohne weiteres Verfahren vom Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin gestrichen.

In Anbetracht der Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung des VfGH, derzufolge die Bestimmungen der Wahlordnung strikt nach dem Wortlaut auszulegen sind, stellt die Nichtdurchführung des Verfahrens gemäß §88 Abs5 WKG im vorliegenden Fall eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens dar.

Bei §88 Abs5 WKG handelt es sich um eine wahlrechtliche Verfahrensvorschrift, die insbesondere auch Missbräuchen und Manipulationen im Wahlverfahren - hier bei der Prüfung der Gültigkeit von Wahlvorschlägen - entgegenwirken will, indem sie die Vorgangsweise bei Aufscheinen eines Bewerbers auf mehreren Wahlvorschlägen festlegt.

Möglicher Einfluss der Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis.

Dem VfGH obliegt es nicht, - notwendigerweise: spekulative - Erwägungen darüber anzustellen, ob es bei Belassung der von der Hauptwahlkommission vom Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin gestrichenen Wahlwerberin tatsächlich zu einem geänderten Wahlverhalten gekommen wäre. Der Umstand, dass die Urwahlen in die Ausschüsse der Fachgruppen der Wirtschaftskammer Wien als Listenwahl gestaltet sind, ändert daran nichts. Auch in diesem Fall kann die personelle Zusammensetzung der jeweiligen Liste für die Wahlentscheidung durchaus von Relevanz sein vergleiche VfSlg 17075 aus 2003,).

Ebenso unter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung WI-5/12:

WI-6/12 (Fachgruppe 601B - Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser), WI-9/12 (Fachgruppe 314B - Landesgremium Wien des Handels mit Maschinen, technischem und industriellem Bedarf), WI-11/12 (Fachgruppe 106 - Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe), WI-15/12 (Fachgruppe 311 - Landesgremium Wien der Handelsagenten), WI-17/12 (Fachgruppe 606 - Fachgruppe Wien der Freizeit- und Sportbetriebe), WI-23/12 (Fachgruppe 302 - Landesgremium Wien der Tabaktrafikanten), WI-24/12 (Fachgruppe 313 - Landesgremium Wien des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels), WI-28/12 (Fachgruppe 308B - Landesgremium Wien des Großhandels mit Mode und Freizeitartikeln), WI-29/12 (Fachgruppe 101 - Landesinnung Bau Wien), WI-30/12 (Fachgruppe 601A - Fachgruppe Gastronomie Wien), WI-35/12 (Fachgruppe 305 - Landesgremium Wien des Energiehandels), alle E v 13.03.13.

Entscheidungstexte

  • W I-5/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.03.2013 W I-5/12
  • W I-6/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-6/12
  • W I-9/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-9/12
  • W I-11/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-11/12
  • W I-15/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-15/12
  • W I-17/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-17/12
  • W I-23/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-23/12
  • W I-24/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-24/12
  • W I-28/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-28/12
  • W I-29/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-29/12
  • W I-30/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-30/12
  • W I-35/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 W I-35/12

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, berufliche Vertretungen, Wirtschaftskammern, Wahlvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:WI5.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013

Dokumentnummer

JFR_09869699_12W00I05_01

Entscheidungstext WI-35/12

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

******

Geschäftszahl

WI-35/12

Entscheidungsdatum

13.03.2013

Index

50 GEWERBERECHT
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §68 Abs1, §70 Abs1
WirtschaftskammerG 1998 §88 Abs5
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 68 heute
  2. VfGG § 68 gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 68 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 68 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 68 gültig von 05.07.1953 bis 30.06.2008

Leitsatz

Stattgabe der Wahlanfechtung und Aufhebung der Urwahl in einen Fachgruppenausschuss der Wirtschaftskammer Wien infolge rechtswidriger Streichung einer Bewerberin vom Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin wegen Doppelkandidatur ohne Durchführung des für den Fall von Mehrfachkandidaturen vorgesehenen Verfahrens

Spruch

römisch eins. Der Wahlanfechtung wird stattgegeben.

römisch zwei. Die Urwahl in den Ausschuss der Fachgruppe 305 - Landesgremium Wien des Energiehandels der Wirtschaftskammer Wien vom 27. Februar bis 2. März 2010 wird ab dem Zeitpunkt des Verstreichens der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Sachverhalt, Anfechtungsvorbringen und Vorverfahren

              1. Wahlverfahren

              1.1. Vom 27. Februar bis 2. März 2010 fanden die Urwahlen in die Ausschüsse der Fachgruppen der Wirtschaftskammer Wien, darunter die Fachgruppe 305 - Landesgremium Wien des Energiehandels der Wirtschaftskammer Wien, statt. Am 12. März 2010 wurden die Wahlergebnisse in der Zeitung "Wiener Wirtschaft" als Veröffentlichungsorgan der Wirtschaftskammer Wien verlautbart.

              1.2. Die Wählergruppe "FPÖ pro Mittelstand - Freiheitliche und Unabhängige" (in der Folge: FPÖ pro Mittelstand) erstattete am 15. Jänner 2010 einen Wahlvorschlag, auf dem die Bewerber Paul S. und Werner B. aufschienen. Dem Wahlvorschlag beigeschlossen war u.a. eine mit 9. Jänner 2010 datierte "Zustimmungs- und Unterstützungserklärung" des Werner B., die u.a. folgende Erklärung enthielt:

              "Gemäß §88 Abs3 WKG und §11 Abs4 WKWO gebe ich mit meiner eigenhändigen Unterschrift die Zustimmung zur Aufnahme in die Bewerberliste der oben bezeichneten Wählergruppe für die Wahl des Ausschusses der genannten Fachorganisation/Spartenvertretung/ Spartenkonferenz. Ich erkläre, die Bedingungen der §§73 Abs6-8 und 85 Abs3-5 WKG zu erfüllen und im Falle meiner Wahl das Mandat anzunehmen. Weiters lege ich das Gelöbnis gem. §22 Abs7 GO ab.

Gleichzeitig unterstütze ich diesen Wahlvorschlag, auf dem ich [...] kandi[d]iere. Gleichzeitig widerrufe ich alle bisher erteilten Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen."

              (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen und Fußnoten)

              Am selben Tag erstattete auch die Wählergruppe "Parteifreie Wahlgemeinschaft FACHLISTE DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT - RING FREIHEITLICHER WIRTSCHAFTSTREIBENDER" (in der Folge: RFW) einen Wahlvorschlag, auf dem neben weiteren Bewerbern auch Werner B. als Bewerber aufschien. Dem Wahlvorschlag beigeschlossen war u.a. eine mit 6. April 2009 datierte "Zustimmungs- und Unterstützungserklärung" des Werner B., die u.a. folgende Erklärung enthielt:

              "Gemäß §88 Abs3 Z2 WKG gebe ich mit meiner

eigenhändigen Unterschrift die Zustimmung zur Aufnahme in die Bewerberliste der Wählergruppe für die Wahl des Ausschusses der genannten Fachgruppe/Fachvertretung. Ich erkläre, die Bedingungen der §§73 Abs3-8 und 85 Abs3 und 4 WKG zu erfüllen und im Falle meiner Wahl das Mandat anzunehmen. Gleichzeitig unterstütze ich gemäß §88 Abs3 Z1 WKG den Wahlvorschlag, auf dem ich kandidiere."

              (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen und Fußnoten)

              Am 12. Jänner 2010 - also noch vor Einbringung des Wahlvorschlages der FPÖ pro Mittelstand - langte bei der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Wien (in der Folge: Hauptwahlkommission) ein mit 7. Jänner 2010 datiertes Schreiben des Werner B. ein, in dem dieser "nochmals" erklärte, dass er sich entschlossen habe, bei der Wirtschaftskammerwahl 2010 für die Liste RFW zu kandidieren und allfällige andere Zustimmungserklärungen ungültig seien.

              1.3. In der Folge teilte die Hauptwahlkommission dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe FPÖ pro Mittelstand mit Schreiben vom 16. Jänner 2010 mit, dass deren Wahlvorschlag Mängel dahingehend aufweise, dass der Bewerber Werner B. als Doppelkandidat zu streichen gewesen sei.

              1.4. Am 12. Februar 2010 wurden in der Zeitung

"Wiener Wirtschaft" die "eingereichten gültigen Wahlvorschläge" verlautbart, wobei für die vorliegende Fachgruppe folgende Listen genannt wurden: Liste 1: Dr. Klaus Stöllnberger - ÖSTERREICHISCHER WIRTSCHAFTSBUND; Liste 2:

Sozialdemokratischer Wirtschaftsverband (SWV) Liste 2 - Strobl; Liste 3: Parteifreie Wahlgemeinschaft FACHLISTE DER

GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT - RING FREIHEITLICHER

WIRTSCHAFTSTREIBENDER; Liste 4: GRÜNE WIRTSCHAFT (GRÜNE); Liste 5: "FPÖ pro Mittelstand" - Freiheitliche und Unabhängige. Der Bewerber Werner B. schien dabei auf dem Wahlvorschlag des RFW, nicht aber auf jenem der FPÖ pro Mittelstand auf.

              1.5. Nach Durchführung der Wahl vom 27. Februar bis 2. März 2010 wurde das Wahlergebnis von der Hauptwahlkommission am 12. März 2010 in der Zeitung "Wiener Wirtschaft" verlautbart, wobei auf die Liste 1: Dr. Klaus Stöllnberger - ÖSTERREICHISCHER WIRTSCHAFTSBUND acht Mandate und auf die Liste 2: Sozialdemokratischer Wirtschaftsverband (SWV) Liste 2 - Strobl vier Mandate entfielen.

              2. Verfahren vor den Wahlbehörden

              2.1. Das am 12. März 2010 verlautbarte Ergebnis der Wahl in den Ausschuss der vorliegenden Fachgruppe sowie dessen Ermittlung wurden vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe FPÖ pro Mittelstand mit Einspruch gemäß §98 Wirtschaftskammergesetz (in der Folge: WKG) bekämpft. Mit Bescheid der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Wien vom 2. September 2010 wurde der Einspruch der Wählergruppe abgewiesen.

              2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Wählergruppe FPÖ pro Mittelstand durch ihren Zustellungsbevollmächtigten Beschwerde gemäß §98 Abs4 WKG. Das Verfahren über diese Beschwerde wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 6. September 2011 auf Grund bei der Staatsanwaltschaft Wien laufender Ermittlungen wegen behaupteten Wahlkartenbetruges ausgesetzt. In der Folge wurden mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 17. Juli 2012 der Aussetzungsbescheid aufgehoben, die Anträge auf Einsicht in die Wahlkartenakte sowie die Abstimmungsverzeichnisse und Stimmzettel gemäß §19 Wirtschaftskammer-Wahlordnung zurückgewiesen und die Anträge auf Aufhebung des Bescheides der Hauptwahlkommission sowie auf Ungültigerklärung der Wirtschaftskammerwahl 2010 in Wien in der vorliegenden Fachgruppe und auf Neuausschreibung dieser Wahl gemäß §98 WKG abgewiesen.

              Begründend wurde im Hinblick auf die Streichung des Bewerbers Werner B. vom Wahlvorschlag der Wählergruppe FPÖ pro Mittelstand ausgeführt, dass eine Aufforderung gemäß §88 Abs5 WKG nicht notwendig gewesen sei, weil sich der Bewerber schon zuvor eindeutig geäußert habe, auf welcher der beiden Listen er kandidieren wollte, und zwar durch die am 12. Jänner 2010 bei der Hauptwahlkommission eingelangte Zustimmungs- und Unterstützungserklärung vom 7. Jänner 2010.

              3. Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

              3.1. Mit ihrer Wahlanfechtung ficht die Wählergruppe FPÖ pro Mittelstand als Anfechtungswerberin im verfassungsgerichtlichen Verfahren durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter gemäß Art141 B-VG der Sache nach die Urwahl in den Ausschuss der Fachgruppe 305 - Landesgremium Wien des Energiehandels der Wirtschaftskammer Wien vom 27. Februar 2010 bis 2. März 2010 an und beantragt, die Wahl für nichtig zu erklären und als rechtswidrig aufzuheben.

              Begründend wird u.a. vorgebracht, dass die Wahlbehörde es rechtswidrig unterlassen habe, das im Falle von Doppelkandidaturen verpflichtende Verfahren des §88 Abs5 WKG einzuhalten. Die von der Hauptwahlkommission gewählte Vorgangsweise, ihre Entscheidung über die Streichung bzw. das Belassen eines Bewerbers auf einer Liste danach zu richten, zu welchem Datum dieser Bewerber Zustimmungserklärungen bzw. Widerrufserklärungen gegenüber einer der Wählergruppen abgegeben habe, finde keine gesetzliche Deckung. Es sei nicht ausgeschlossen, dass diese Rechtswidrigkeit nach Lage des konkreten Falles auf das Wahlergebnis zumindest von Einfluss sein konnte.

              3.2. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend legte dem Verfassungsgerichtshof die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er beantragt, "die Beschwerde als unbegründet abzuweisen". Begründend wird - in Bezug auch auf weitere beim Verfassungsgerichtshof anhängige Anfechtungen von Urwahlen in die Ausschüsse von Fachgruppen der Wirtschaftskammer Wien - u.a. ausgeführt, dass die Hauptwahlkommission davon ausgegangen sei, dass bei den in Rede stehenden Doppelkandidaturen keine Fälle des §88 Abs5 WKG vorgelegen seien, weil die Wahlwerber zwar auf mehreren Listen aufgeschienen seien, aber unmittelbar vor der Wahl schriftlich erklärt hätten, für die Liste RFW kandidieren zu wollen (und ihre Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen für andere Listen zurückzuziehen). Diese Schreiben seien als ausdrückliche Willenserklärungen zu qualifizieren, die man gemäß §88 Abs5 WKG hätte einfordern müssen, sodass es eines solchen Verfahrens nicht mehr bedurft hätte. Das Mängelbehebungsverfahren des §88 Abs5 WKG sei nur bei unklaren Situationen durchzuführen, nicht aber dann, wenn der Wahlwerber in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang vor der Wahl bekanntgegeben habe, für welche Liste er zu kandidieren beabsichtige.

römisch zwei. Erwägungen

              Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (s. VfGH 1.3.2013, WI-5/12) - Anfechtung erwogen:

              Die vorliegende Anfechtung entspricht inhaltlich in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem Erkenntnis VfGH 1.3.2013, WI-5/12, zugrunde liegenden Anfechtung, die ebenfalls eine gleichartige Rechtswidrigkeit eines Wahlverfahrens zum Ausschuss einer Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien behauptet.

              Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines Erkenntnisses VfGH 1.3.2013, WI-5/12, hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass die Streichung des Bewerbers Werner B. vom Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin wegen Doppelkandidatur ohne Durchführung des in solchen Fällen vorgesehenen Verfahrens gemäß §88 Abs5 WKG eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens darstellt, die auch Einfluss auf das Wahlergebnis haben konnte.

römisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

              1. Der Wahlanfechtung der Anfechtungswerberin ist

daher schon aus diesem Grund stattzugeben und die Urwahl in den Ausschuss der Fachgruppe 305 - Landesgremium Wien des Energiehandels der Wirtschaftskammer Wien vom 27. Februar bis 2. März 2010 ab dem Zeitpunkt des Verstreichens der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen aufzuheben.

              2. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf das restliche Antragsvorbringen.

              3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, berufliche Vertretungen, Wirtschaftskammern, Wahlvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:WI35.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013

Dokumentnummer

JFT_09869687_12W0I035_00