Index des Verwaltungsgerichtshofes
Übersicht Allgemein
Übersicht Index-Gruppen
Inländisches Recht
Einleitung
Dieser Index dient der Auflistung der in der Judikaturdokumentation des VwGH anzuwendenden Indexbezeichnungen. Nachstehende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die möglichen Materienzuordnungen (= SOLL‑Stand),
listet jedoch nicht die in der Judikaturdokumentation des VwGH tatsächlich vergebenen Materienzuordnungen (= IST‑Stand) auf.
Ausnahme:
Die Materienzuordnungen der ausländischen Rechtsvorschriften geben den IST-Stand wieder.
Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die
- nicht mehr dem Rechtsbestand angehören,
- nicht im nachgenannten "Index des Landesrechts" der Verbindungsstelle der Bundesländer bzw in einer Indexklassifikation der Landesrechtsdokumentation des jeweiligen Bundeslandes im RIS aufgenommen werden / worden sind
werden in analoger Anwendung der geltenden Materieneinteilung zugeordnet.
Die Materien sind
- Bestandteil der relevanten Rechtsvorschrift in der Normenliste des VwGH siehe Dokumentkategorie Index
-
Bestandteil der relevanten Rechtsvorschrift, denen jedes VwGHT (= Entscheidungsvolltext) und/oder jedes VwGHR (= Rechtssatzdokument), siehe Dokumentkategorie Materie / Index
zugeordnet ist.
Die Indexzuordnungen dienen auch in der Judikaturdokumentation des VwGH allein oder in Verbindung mit Rechtsvorschriften und/oder Suchworten als Suchkriterien für die relevante Rechtsprechung.
Der vom VwGH erstellte Materien- und Normenindex des Landesrechts ( LRInd) deckt sich formal (Zahlencode/s und verbale Materienbezeichnung/en) und inhaltlich weitgehend mit dem "Index des Landesrechts" (= LRInd/VStL), herausgegeben von der Verbindungsstelle der Bundesländer mit Stand 1. Jänner 2006.
Jene Zahlencodes und/oder Materienbezeichnungen, die dokumentationsbedingt vom LRInd/VStL abweichen, sind mit " +)" gekennzeichnet. Die Zahlencode/s dienen der numerischen Klassifikation. Die Klassifikation erfolgt in vierstelligen Untergruppen.
Zur Differenzierung vom Systematischen Verzeichnis des geltenden Bundesrechts, jährlich herausgegeben vom BKA-VD (= BRInd, Index des Bundesrechts), sowie der Indexbezeichnung des Gemeinschaftsrechts, Fundstellennachweis des geltenden Gemeinschaftsrechts, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (= Kategorie VERZEICH der CELEX Dokumente), ist dem Zahlencode als Präfix der Buchstabe "L" vorangestellt.
Beispiel: L3400 Abgabenordnung
Soll sich ein Zahlencode bei der Recherche in der Judikaturdokumentation des VwGH auf ein bestimmtes Bundesland beziehen - Zahlencode/s und verbale Materienbezeichnung/en sind dort bundesländermäßig aufgegliedert - , so ist dem Zahlencode als Suffix die Ziffer
1 für Burgenland
2 für Kärnten
3 für Niederösterreich
4 für Oberösterreich
5 für Salzburg
6 für Steiermark
7 für Tirol
8 für Vorarlberg
9 für Wien
beizufügen.
Beispiel: Abgabenordnung für des Bundesland Tirol = L34007 Abgabenordnung Tirol
Die verbale Umschreibung der Untergruppe kann sich mit der Bezeichnung einer Rechtsvorschrift decken. Trifft dies zu, so ist die Bezeichnung als übergeordnete Klassifikation der zugeordneten Rechtsvorschrift/en zu verstehen.
Beispiel: Abgabenordnung
Die gegenständlichen Indexbezeichnungen der Landesvorschriften entsprechen idR nicht der Indexklassifikation der Landesrechtsdokumentation des jeweiligen Bundeslandes im RIS.
Beispiel für eine Indexbezeichnung der Verbindungsstelle der Bundesländer:
8200 Bauordnung (Anmerkung: Hier als Materienbezeichnung und nicht als Rechtsvorschriftenbezeichnung verwendet)
Bundesland |
Index bei der Landesrechtsdokumentation |
Index nach VwGH Bearbeitung |
Burgenland |
8200 Bauordnung |
L82001 Bauordnung Burgenland |
Kärnten |
95 Bauwesen |
L82002 Bauordnung Kärnten |
Niederösterreich |
Klassifikation ergibt sich ex LGBl Nr 8200-0 |
L82003 Bauordnung Niederösterreich |
Oberösterreich |
93 Bauwesen |
L82004 Bauordnung Oberösterreich |
Salzburg |
3 Raumordnung und Bauwesen |
L82005 Bauordnung Salzburg |
Steiermark |
8200/03 |
L82006 Bauordnung Steiermark |
Tirol |
8200 Bauordnung |
L82007 Bauordnung Tirol |
Vorarlberg |
91 Baurecht |
L82008 Bauordnung Vorarlberg |
Wien |
B(020) Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik |
L82009 Bauordnung Wien |
Verwandte Rechtsgebiete stimmen auch im LRInd und BRInd verbal nicht überein.
Die Auflistung der Sachgebiete dient nur der Orientierung. Eine dem BRInd vergleichbare Auflistung der Hauptgruppen ist nicht existent. Daher fehlt eine numerische Auflistung.
Wird ein "Hauptgruppeneffekt" als übergeordnetes Suchkriterium analog der Hauptgruppeneinteilung des BRInd gewünscht, so sind bei Abfragen im RIS im Abfragefeld Index
der Datenbanken VwGHT bzw VwGHR die Einser und Zehnerstelle bzw der Suffix des vierstelligen Zahlencode mit dem Single character wild card operator ( ? ) zu ersetzen.
Im nachfolgenden Beispiel sollen Landes- und Gemeindeabgaben ohne nähere Differenzierung in die Abfrage einbezogen sein.
Beispiel für alle Bundesländer: L37???
Beispiel für das Bundesland Wien: L37??9
Ausländisches Recht
Einleitung
Ausländische Rechtsvorschriften werden wie folgt in analoger Anwendung der innerstaatlichen Materienaufteilung zugeordnet. Ausländische Rechtsvorschriften, die in Österreich vergleichsweise dem Landesrecht zuzurechnen wären: Numerische Reihung nach
- Staaten (= Internationale Länderkennzeichen),
- Zahlencode = (= Untergruppe) des vom VwGH erstellten Materien- und Normenindex des Landesrechts (= LRInd), der sich weitgehend formal (Zahlencode/s und verbale Materienbezeichnung/en) und inhaltlich mit dem "Index des Landesrechts"
(= LRInd/VStL), der Verbindungsstelle der Bundesländer, deckt.
Jeweils iVm dem Internationale Länderkennzeichen und Bindestrich als Präfix, der verbalen Benennung der Untergruppe und einer regionalen Gliederung. Das Suffix "xx" dient derzeit als weiterer interner Platzhalter.
Beispiel:
DE-L7051xx Bergführer Schiführer Bayern;
Bergführer SchiführerV Bayern 1982
GVBl Bayern 17/1982
jedoch nicht, da in Österreich dem Bundesrecht zuzuordnen:
DE-40 Verwaltungsverfahren Deutschland;
LVwZG Baden-Württemberg
GBl Baden-Württemberg 1958, 165
Derzeit relevante numerische Indexzuordnungen ausländischer Rechtsvorschriften:
- DE-L7051xx Bergführer Schiführer Bayern