Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abschußplan und Abschußliste
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 3/1983
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/60 Jagd- und Fischereirecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Abschußplan ist zu genehmigen, wenn durch die Abschußaufteilung ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis sowie ein richtiger Altersklassenaufbau und eine tragbare Wilddichte erreicht bzw. erhalten wird. Die Abschüsse des männlichen Wildes sind, sofern es der Wildstand des betreffenden Jagdgebietes zuläßt, auf die Altersklassen so aufzuteilen, daß auf die Klasse III 60 vH, auf die Klasse II 10 bis 15 vH und auf die Klasse I 25 bis 30 vH entfallen. Entspricht der Abschußplan diesen Grundsätzen nicht, ist er vom Magistrat entsprechend abzuändern. Der Abschußplan ist zu genehmigen, wenn durch die Abschußaufteilung ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis sowie ein richtiger Altersklassenaufbau und eine tragbare Wilddichte erreicht bzw. erhalten wird. Die Abschüsse des männlichen Wildes sind, sofern es der Wildstand des betreffenden Jagdgebietes zuläßt, auf die Altersklassen so aufzuteilen, daß auf die Klasse römisch drei 60 vH, auf die Klasse römisch zwei 10 bis 15 vH und auf die Klasse römisch eins 25 bis 30 vH entfallen. Entspricht der Abschußplan diesen Grundsätzen nicht, ist er vom Magistrat entsprechend abzuändern.
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014
Gesetzesnummer
20000442
Dokumentnummer
LWI40008400