Landesrecht konsolidiert Wien: Abschußplan und Abschußliste § 3, tagesaktuelle Fassung

Abschußplan und Abschußliste § 3

Kurztitel

Abschußplan und Abschußliste

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 3/1983

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/60 Jagd- und Fischereirecht

Text

Paragraph 3,

Der Abschußplan ist zu genehmigen, wenn durch die Abschußaufteilung ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis sowie ein richtiger Altersklassenaufbau und eine tragbare Wilddichte erreicht bzw. erhalten wird. Die Abschüsse des männlichen Wildes sind, sofern es der Wildstand des betreffenden Jagdgebietes zuläßt, auf die Altersklassen so aufzuteilen, daß auf die Klasse römisch drei 60 vH, auf die Klasse römisch zwei 10 bis 15 vH und auf die Klasse römisch eins 25 bis 30 vH entfallen. Entspricht der Abschußplan diesen Grundsätzen nicht, ist er vom Magistrat entsprechend abzuändern.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014

Gesetzesnummer

20000442

Dokumentnummer

LWI40008400

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1983/03/P3/LWI40008400