Bundesland

Wien

Kurztitel

Abschußplan und Abschußliste

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 03 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Text

Paragraph 3,

Der Abschußplan ist zu genehmigen, wenn durch die Abschußaufteilung ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis sowie ein richtiger Altersklassenaufbau und eine tragbare Wilddichte erreicht bzw. erhalten wird. Die Abschüsse des männlichen Wildes sind, sofern es der Wildstand des betreffenden Jagdgebietes zuläßt, auf die Altersklassen so aufzuteilen, daß auf die Klasse römisch drei 60 vH, auf die Klasse römisch zwei 10 bis 15 vH und auf die Klasse römisch eins 25 bis 30 vH entfallen. Entspricht der Abschußplan diesen Grundsätzen nicht, ist er vom Magistrat entsprechend abzuändern.