Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 54/1949
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
19.10.1948
Außerkrafttretensdatum
Index
50/60 Jagd- und Fischereirecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 129 des Wiener Jagdgesetzes bestraft. Für den Verfall von Gegenständen gelten die Bestimmungen des § 130 des zitierten Gesetzes. Übertretungen dieser Verordnung werden nach Paragraph 129, des Wiener Jagdgesetzes bestraft. Für den Verfall von Gegenständen gelten die Bestimmungen des Paragraph 130, des zitierten Gesetzes.
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014
Gesetzesnummer
20000391
Dokumentnummer
LWI40007069