Landesrecht konsolidiert Wien: Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde § 8, tagesaktuelle Fassung

Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde § 8

Kurztitel

Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 54/1949

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

19.10.1948

Außerkrafttretensdatum

Index

50/60 Jagd- und Fischereirecht

Text

Paragraph 8,

Übertretungen dieser Verordnung werden nach Paragraph 129, des Wiener Jagdgesetzes bestraft. Für den Verfall von Gegenständen gelten die Bestimmungen des Paragraph 130, des zitierten Gesetzes.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014

Gesetzesnummer

20000391

Dokumentnummer

LWI40007069

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1949/54/P8/LWI40007069