Wien
Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde
Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1949,
Paragraph 8
19.10.1948
Übertretungen dieser Verordnung werden nach Paragraph 129, des Wiener Jagdgesetzes bestraft. Für den Verfall von Gegenständen gelten die Bestimmungen des Paragraph 130, des zitierten Gesetzes.