Bundesland

Wien

Kurztitel

Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1949,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.10.1948

Text

Paragraph 8,

Übertretungen dieser Verordnung werden nach Paragraph 129, des Wiener Jagdgesetzes bestraft. Für den Verfall von Gegenständen gelten die Bestimmungen des Paragraph 130, des zitierten Gesetzes.