Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 54/1949
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
19.10.1948
Außerkrafttretensdatum
Index
50/60 Jagd- und Fischereirecht
Text
Abgabe und Verkauf von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde.
§ 7.Paragraph 7,
Wild, das einem durch Verordnung der Wiener Landesregierung erlassenen Abschußverbote unterliegt, kann in Verkehr gebracht sowie im Sinne des § 1 dieser Verordnung verwertet werden, wenn es auf Grund einer behördlich erteilten Abschußbewilligung erlegt oder aus dem Ausland oder einem anderen Bundesland bezogen wurde; hiebei gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung sinngemäß. Wild, das einem durch Verordnung der Wiener Landesregierung erlassenen Abschußverbote unterliegt, kann in Verkehr gebracht sowie im Sinne des Paragraph eins, dieser Verordnung verwertet werden, wenn es auf Grund einer behördlich erteilten Abschußbewilligung erlegt oder aus dem Ausland oder einem anderen Bundesland bezogen wurde; hiebei gelten die Bestimmungen der Paragraphen 2, bis 6 dieser Verordnung sinngemäß.
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014
Gesetzesnummer
20000391
Dokumentnummer
LWI40007068