Wien
Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde
Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1949,
Paragraph 7
19.10.1948
Wild, das einem durch Verordnung der Wiener Landesregierung erlassenen Abschußverbote unterliegt, kann in Verkehr gebracht sowie im Sinne des Paragraph eins, dieser Verordnung verwertet werden, wenn es auf Grund einer behördlich erteilten Abschußbewilligung erlegt oder aus dem Ausland oder einem anderen Bundesland bezogen wurde; hiebei gelten die Bestimmungen der Paragraphen 2, bis 6 dieser Verordnung sinngemäß.