Bundesland

Wien

Kurztitel

Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1949,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.10.1948

Text

Abgabe und Verkauf von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde.

Paragraph 7,

Wild, das einem durch Verordnung der Wiener Landesregierung erlassenen Abschußverbote unterliegt, kann in Verkehr gebracht sowie im Sinne des Paragraph eins, dieser Verordnung verwertet werden, wenn es auf Grund einer behördlich erteilten Abschußbewilligung erlegt oder aus dem Ausland oder einem anderen Bundesland bezogen wurde; hiebei gelten die Bestimmungen der Paragraphen 2, bis 6 dieser Verordnung sinngemäß.