Landesrecht konsolidiert Wien: Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde § 5, tagesaktuelle Fassung

Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde § 5

Kurztitel

Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 54/1949

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

19.10.1948

Außerkrafttretensdatum

Index

50/60 Jagd- und Fischereirecht

Text

Paragraph 5,

Wild, das außerhalb des Gebietes der Stadt Wien bezogen wurde, kann auch während der Schonzeit im Sinne des Paragraph eins, dieser Verordnung verwertet werden, doch ist über amtliche Aufforderung der Herkunftsort des gelieferten Wildes und außerdem beim Bezug aus dem Auslande die ordnungsgemäße Einfuhr und beim Bezug aus einem anderen Bundeslande die Tatsache nachzuweisen, daß das Wild nicht entgegen den in dem betreffenden Bundeslande bestehenden Vorschriften erlegt (gefangen) und abgegeben wurde.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014

Gesetzesnummer

20000391

Dokumentnummer

LWI40007066

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1949/54/P5/LWI40007066