Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 54/1949
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
19.10.1948
Außerkrafttretensdatum
Index
50/60 Jagd- und Fischereirecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
Wild, das außerhalb des Gebietes der Stadt Wien bezogen wurde, kann auch während der Schonzeit im Sinne des § 1 dieser Verordnung verwertet werden, doch ist über amtliche Aufforderung der Herkunftsort des gelieferten Wildes und außerdem beim Bezug aus dem Auslande die ordnungsgemäße Einfuhr und beim Bezug aus einem anderen Bundeslande die Tatsache nachzuweisen, daß das Wild nicht entgegen den in dem betreffenden Bundeslande bestehenden Vorschriften erlegt (gefangen) und abgegeben wurde. Wild, das außerhalb des Gebietes der Stadt Wien bezogen wurde, kann auch während der Schonzeit im Sinne des Paragraph eins, dieser Verordnung verwertet werden, doch ist über amtliche Aufforderung der Herkunftsort des gelieferten Wildes und außerdem beim Bezug aus dem Auslande die ordnungsgemäße Einfuhr und beim Bezug aus einem anderen Bundeslande die Tatsache nachzuweisen, daß das Wild nicht entgegen den in dem betreffenden Bundeslande bestehenden Vorschriften erlegt (gefangen) und abgegeben wurde.
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014
Gesetzesnummer
20000391
Dokumentnummer
LWI40007066