Bundesland

Wien

Kurztitel

Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1949,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.10.1948

Text

Paragraph 5,

Wild, das außerhalb des Gebietes der Stadt Wien bezogen wurde, kann auch während der Schonzeit im Sinne des Paragraph eins, dieser Verordnung verwertet werden, doch ist über amtliche Aufforderung der Herkunftsort des gelieferten Wildes und außerdem beim Bezug aus dem Auslande die ordnungsgemäße Einfuhr und beim Bezug aus einem anderen Bundeslande die Tatsache nachzuweisen, daß das Wild nicht entgegen den in dem betreffenden Bundeslande bestehenden Vorschriften erlegt (gefangen) und abgegeben wurde.