Landesrecht konsolidiert Wien: Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“ § 5, tagesaktuelle Fassung

Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“ § 5

Kurztitel

Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 15/1996

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

23.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/50 Wasser- und Schiffahrtsrecht

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 540 cm, gemessen am Pegel Korneuburg, ist auf den in den Teilbereichen römisch eins und römisch zwei gelegenen Strecken der „Neuen Donau“
    1. Ziffer eins
      entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2010, vom 22.10.2010
    2. Ziffer 2
      die Ausübung der Schifffahrt sowie
    3. Ziffer 3
      die Benützung von Schwimmkörpern – soweit sie nicht schon unter Ziffer 2, fällt - verboten.
  2. Absatz 2,Vom Verbot gemäß Absatz eins, sind im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Fahrzeuge der Bundeswasserbauverwaltung und des Feuerlöschdienstes sowie Fahrzeuge des Magistrates oder solche, die im Auftrag des Magistrates für Rettungs-, Hilfeleistungs- und Sicherungszwecke eingesetzt werden, ausgenommen.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Gesetzesnummer

20000383

Dokumentnummer

LWI40007014

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1996/15/P5/LWI40007014