Absatz eins,Bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 540 cm, gemessen am Pegel Korneuburg, ist auf den in den Teilbereichen römisch eins und römisch zwei gelegenen Strecken der „Neuen Donau“
- Ziffer einsentfällt; Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2010, vom 22.10.2010
- Ziffer 2die Ausübung der Schifffahrt sowie
- Ziffer 3die Benützung von Schwimmkörpern – soweit sie nicht schon unter Ziffer 2, fällt - verboten.