Bundesland

Wien

Kurztitel

Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

23.10.2010

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 540 cm, gemessen am Pegel Korneuburg, ist auf den in den Teilbereichen römisch eins und römisch zwei gelegenen Strecken der „Neuen Donau“
    1. Ziffer eins
      entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2010, vom 22.10.2010
    2. Ziffer 2
      die Ausübung der Schifffahrt sowie
    3. Ziffer 3
      die Benützung von Schwimmkörpern – soweit sie nicht schon unter Ziffer 2, fällt - verboten.
  2. Absatz 2,Vom Verbot gemäß Absatz eins, sind im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Fahrzeuge der Bundeswasserbauverwaltung und des Feuerlöschdienstes sowie Fahrzeuge des Magistrates oder solche, die im Auftrag des Magistrates für Rettungs-, Hilfeleistungs- und Sicherungszwecke eingesetzt werden, ausgenommen.