(2)Absatz 2,Die mit dem Zentralausschuss abzuschließende Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten. Die Vereinbarung hat jedenfalls vorzusehen, dass die Gemeinde Wien für die in Abs. 1 genannten Beamten einen Dienstgeberbeitrag zu leisten hat, der bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG 1 % der Bemessungsgrundlage und von dem diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage 2 % beträgt. In der Vereinbarung kann auch vorgesehen werden, dass der Dienstgeberbeitrag einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.Die mit dem Zentralausschuss abzuschließende Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten. Die Vereinbarung hat jedenfalls vorzusehen, dass die Gemeinde Wien für die in Absatz eins, genannten Beamten einen Dienstgeberbeitrag zu leisten hat, der bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG 1 % der Bemessungsgrundlage und von dem diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage 2 % beträgt. In der Vereinbarung kann auch vorgesehen werden, dass der Dienstgeberbeitrag einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.