Landesrecht konsolidiert Wien: Besoldungsordnung 1994 § 48d, tagesaktuelle Fassung

Besoldungsordnung 1994 § 48d

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/2019

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 48d

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Euro-Umstellung

Paragraph 48 d,
  1. Absatz eins,Bei allen in Durchführung landesgesetzlicher Vorschriften erlassenen besoldungsrechtlichen Normen, die am 1. Jänner 2001 ausschließlich Währungsangaben in Schilling enthalten, tritt an die Stelle des jeweiligen Schillingbetrages der auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundete Eurobetrag, der sich nach dem Umrechnungskurs: 1 Euro = 13,7603 S ergibt.
  2. Absatz 2,Besteht nach dem 31. Dezember 2001 Anspruch auf Auszahlung von Monatsbezügen und/oder Nebengebühren oder von Teilen derselben, die in Schillingbeträgen ausgedrückt sind, hat eine Umrechnung im Sinn des Absatz eins, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 finden in den in Absatz eins, genannten besoldungsrechtlichen Normen enthaltene Rundungsbestimmungen, welche auf Schilling oder Groschen lauten, keine Anwendung mehr.
  4. Absatz 4,entfällt; LGBl. für Wien Nr. 20 aus 2019, vom 29.4.2019

Im RIS seit

29.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40013462