Landesrecht konsolidiert Wien: Besoldungsordnung 1994 § 40j, tagesaktuelle Fassung

Besoldungsordnung 1994 § 40j

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2015

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 40j

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Paragraph 40 j,
  1. Absatz eins,Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe KA 2 in die Verwendungsgruppe KA 1 überstellt, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 dieser Verwendungsgruppe. Ist das bisherige Gehalt des Beamten höher, gebührt dem Beamten das Gehalt der Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe KA 1, das dem bisherigen Gehalt entspricht. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten das in der Verwendungsgruppe KA 1 vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Zulagen gemäß Paragraph 11, Absatz 5,, auf die der Beamte vor seiner Überstellung Anspruch hatte, gebühren weiter. Erfolgt die Überstellung aus der Gehaltsstufe 17, erhöht sich das Besoldungsdienstalter um zwei Jahre.
  2. Absatz 2,Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe KA 3 in die Verwendungsgruppe KA 1 überstellt, gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass der Beamte bei der Überstellung so zu behandeln ist, als ob er bisher in der Verwendungsgruppe KA 2 eingereiht gewesen wäre.
  3. Absatz 3,Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe KA 3, der kein für die Prüftätigkeit relevantes Hochschulstudium abgeschlossen hat, in die Verwendungsgruppe KA 2 überstellt und in die Beamtengruppe der Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes eingereiht, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 dieser Verwendungsgruppe. Ist das bisherige Gehalt des Beamten höher, gebührt dem Beamten das Gehalt der Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe KA 2, das dem bisherigen Gehalt entspricht. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten das in der Verwendungsgruppe KA 2 vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Zulagen gemäß Paragraph 11, Absatz 5,, auf die der Beamte vor seiner Überstellung Anspruch hatte, gebühren weiter.
  4. Absatz 4,Der Beamte, auf den Absatz eins, 2, oder 3 anzuwenden ist, rückt in dem Zeitpunkt vor (Paragraph 11, Absatz 2,), in dem er in der bisherigen Verwendungsgruppe die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte; dies gilt nicht, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleich hoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe ergebende Betrag. Bei dieser Berechnung ist Absatz 2, nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Das Besoldungsdienstalter des gemäß Absatz eins bis 4 in die Verwendungsgruppe KA 1 oder KA 2 überstellten Beamten entspricht im Zeitpunkt der Überstellung der Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der Gehaltsstufe 1 (Beginn des ersten Tages) der betreffenden Verwendungsgruppe die sich aus Absatz eins bis 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zu erreichen.
  6. Absatz 6,Paragraph 18, Absatz 8, ist in den Fällen der Absatz eins bis 3 nicht anzuwenden; Paragraph 18, Absatz 3 bis 7 sind bei Überstellungen im Schema römisch zwei KA nicht anzuwenden.

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40010688