(3)Absatz 3,Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe KA 3, der kein für die Prüftätigkeit relevantes Hochschulstudium abgeschlossen hat, in die Verwendungsgruppe KA 2 überstellt und in die Beamtengruppe der Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes eingereiht, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 dieser Verwendungsgruppe. Ist das bisherige Gehalt des Beamten höher, gebührt dem Beamten das Gehalt der Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe KA 2, das dem bisherigen Gehalt entspricht. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten das in der Verwendungsgruppe KA 2 vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Zulagen gemäß § 11 Abs. 5, auf die der Beamte vor seiner Überstellung Anspruch hatte, gebühren weiter. Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe KA 3, der kein für die Prüftätigkeit relevantes Hochschulstudium abgeschlossen hat, in die Verwendungsgruppe KA 2 überstellt und in die Beamtengruppe der Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes eingereiht, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 dieser Verwendungsgruppe. Ist das bisherige Gehalt des Beamten höher, gebührt dem Beamten das Gehalt der Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe KA 2, das dem bisherigen Gehalt entspricht. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten das in der Verwendungsgruppe KA 2 vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Zulagen gemäß Paragraph 11, Absatz 5,, auf die der Beamte vor seiner Überstellung Anspruch hatte, gebühren weiter.