Landesrecht konsolidiert Wien: Besoldungsordnung 1994 § 40a, tagesaktuelle Fassung

Besoldungsordnung 1994 § 40a

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2021

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 40a

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Sonderbestimmungen für das Freijahr

Paragraph 40 a,
  1. Absatz eins,Dem Beamten, dem ein Freijahr gemäß Paragraph 52 a, der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von Paragraph 6, Absatz 3, für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wirksam.
  2. Absatz eins a,Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung während der Rahmenzeit ist Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz sinngemäß auf den gemäß Absatz eins, gekürzten Monatsbezug anzuwenden, wobei
    1. Ziffer eins
      während des Freijahres das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß während der restlichen Rahmenzeit (mit Ausnahme des Freijahres) und
    2. Ziffer 2
      während der restlichen Rahmenzeit das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß
    heranzuziehen ist. Absatz 3, zweiter und dritter Satz ist für Guthaben und Übergenüsse, die sich aus einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ergeben, sinngemäß anzuwenden. Für derartige Guthaben und Übergenüsse ist der Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 10 bis zum Ende der Rahmenzeit gehemmt.
  3. Absatz 2,Nebengebühren stehen für die Rahmenzeit außerhalb des Freijahres ungeschmälert zu. Für die Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf Nebengebühren; dies gilt nicht für die Zeit, während der der Beamte gemäß Paragraph 52 a, Absatz 6, Ziffer eins, der Dienstordnung 1994 bei der Gemeinde Wien Dienst leistet.
  4. Absatz 3,Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) gemäß Paragraph 52 a, Absatz 8, oder 9 der Dienstordnung 1994 vorzeitig beendet, so sind die Bezüge (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Rahmenzeit außerhalb des Freijahres und des Entfalles der Bezüge während des Freijahres neu zu berechnen. Ein sich dabei ergebendes Guthaben des Beamten ist nachzuzahlen. Ein Übergenuß ist gemäß Paragraph 9, zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.

Im RIS seit

02.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2021

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40014823