Landesrecht konsolidiert Wien: Besoldungsordnung 1994 § 4, tagesaktuelle Fassung

Besoldungsordnung 1994 § 4

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2024

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Kinderzulage

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Kinderzulage von 21,00 Euro monatlich gebührt - soweit in Absatz 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:
    1. Ziffer eins
      eheliche Kinder,
    2. Ziffer 2
      legitimierte Kinder,
    3. Ziffer 3
      Wahlkinder,
    4. Ziffer 4
      uneheliche Kinder,
    5. Ziffer 5
      Stiefkinder oder Kinder des eingetragenen Partners, wenn diese Personen dem Haushalt des Beamten angehören,
    6. Ziffer 6
      sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf die Kinderzulage endet, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
  3. Absatz 3,Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht Anspruch auf die Kinderzulage, wenn
    1. Ziffer eins
      für das Kind Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gebührt oder
    2. Ziffer 2
      das Kind - abgesehen von der Volljährigkeit - die für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, bis h des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder
    3. Ziffer 3
      das Kind, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, leistet und für das Kind unmittelbar vorher die Kinderzulage gebührte,
      und weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte verfügen, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe D erreichen.
  4. Absatz 4,Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann die Kinderzulage gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte verfügen, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe D erreichen.
  5. Absatz 5,Der Beamte hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
  6. Absatz 6,Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor. Für ein Kind, dem eine Zulage gemäß Paragraph 29, Absatz 3, der Pensionsordnung 1995-PO 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 67, oder eine gleichartige Zulage zusteht, gebührt keine Kinderzulage.
  7. Absatz 7,Die Kinderzulage gebührt auch für die Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, in der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht. Während einer Beschäftigung gemäß Paragraph 54 a, der Dienstordnung 1994 gebührt die Kinderzulage bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 39 Stunden monatlich in der in Absatz eins, festgesetzten Höhe, im Übrigen in der Höhe, welche sich unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz ergibt.

Im RIS seit

19.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40016736

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1994/55/P4/LWI40016736